Satzung

.........................................................................................................Abschrift vom 27.Januar 2009

                                 Satzungen

                                        der

                       Landjugend Asendorf e.V.

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                                                                                                           Asendorf, dem 10.01.1980

                                                               §1

 

Name und Sitz

  1. Die Gruppe führt den Namen Landjugend Asendorf e.V. und hat ihren Sitz in Asendorf.
  2. Die Gruppe ist Mitglied der Niedersächsischen Landjugend-Kreisgemeinschaft Harburg,
    die Ihren Sitz beim Niedersächsischen Landvolk - Kreisverband e.V. in Buchholz hat.

 

                                                                §2

 

Zweck der Gruppe

  1. Die Gruppe bezweckt:

a) die politische, berufliche und kulturelle Förderung und Weiterbildung der Jugend  

    im ländlichen Raum. Sie ist überkonfessionell und parteipolitisch ungebunden.

b) die Förderung der Jugendbegegnung und des Jugendaustausches.

  1. Die Tätigkeit der Gruppe ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
    Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecken.

 

                                                                §3

 

Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Gruppe kann jeder werden, der Interesse an dieser Jugendgemeinschaft hat,
    und das 14. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem schriftlichen Eintritt, und muss von der
    Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit bestätigt werden.
  3. Meldung zum Eintritt Minderjähriger, bedürfen der schriftlichen Zustimmung
    des gesetzlichen Vertreters.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Schriftliche Austrittserklärung

     b) Ausschluss: Der Ausschluss muss durch 2/3 Mehrheit der Generalversammlung 

        beschlossen werden. Gründe hierfür bestehen,

        1) wenn das Mitglied über einen Zeitraum von 1 Jahr keinen Beitrag geleistet hat.

 2) bei groben Verstoß gegen Zweck und Satzung des Vereins.

 3) bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins.

           c) Auflösung der Gruppe.

  1. Mit dem Austritt aus dem Verein erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft.
  2. Ehrenmitglieder:

a) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besonders um die Arbeit unserer     

   Landjugendgruppe verdient gemacht haben.

b) Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit ernannt.

c) Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht des Beitragszahlens befreit.

 

                                                                §4

 

Rechte und Pflichten

  1. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen der Gruppe.
  2. Jedes Mitglied ist zu allen Vereinsämtern wählbar. Die ersten beiden Vorsitzenden
    müssen volljährig sein.
  3. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet die Satzung des Vereins und
    der Vereinigungen, denen sich der Verein angeschlossen hat, zu befolgen,
    die Interessen des Vereins zu wahren und die Beiträge termingerecht zu entrichten.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Gruppe bei der Erfüllung ihrer
    selbstgestellten Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen.

 

                                                                §5

 

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober.

 

                                                                §6

 

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, die Generalversammlung
und der Vorstand.

 

                                                                §7

 

Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlung dienen dazu die Mitglieder über die laufenden
    Vereinsangelegenheiten zu unterrichten und dem Vorstand Richtlinien
    für die Arbeit zu geben. Die Einberufung erfolgt in gleicher Weise
    wie bei der Generalversammlung (§8.2) durch den ersten Vorsitzenden.
  2. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes,
    wählt die Mitgliederversammlung eine Einzelperson, die bis
    zur nächsten Generalversammlung das Amt weiterführt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden,
    wenn 1/3 aller Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellen. Es kann auch
    ein Gemeinschaftsantrag gestellt werden.
  4. Alle maßgebenden Beschlüsse müssen mit 2/3 Mehrheit
    aller anwesenden Mitglieder bestätig werden.
  5. Bei besonderen Anlässen kann die Mitgliederversammlung Ausschüsse ernennen.
  6. Über den Inhalt der Mitgliederversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse
    ist durch den Schriftführer Protokoll zu führen, dass nach Genehmigung durch
    die nächste Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer
    zu unterzeichnen ist.

 

                                                                §8

 

Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist oberstes Vereinsorgan und behält sich
    alle grundsätzlichen Entscheidungen vor.
  2. Die Generalversammlung wird jährlich zum Ablauf des Geschäftsjahres einberufen.
    Die Einladung hat mindestens 10 Tage vorher schriftlich zu erfolgen.
  3. Für Satzungsänderungen des Vereins sind 2/3 Mehrheit aller anwesenden
    Mitglieder notwendig.
  4. Bei allen anderen Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit.
  5. Auf Antrag hat geheime Abstimmung zu erfolgen. Stimmenübertragung
    und Briefwahl sind nicht zulässig.
  6. Die Generalversammlung wird vom Vorstand geleitet.
  7. Über den Inhalt der Generalversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse
    ist durch den Schriftführer Protokoll zu führen, das nach Genehmigung durch
    die nächste Generalversammlung vom Versammlungsleiter
    und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  8. Anträge sind spätestens fünf Tage vor dem Tag der Versammlung
    beim ersten Vorsitzenden schriftlich  einzureichen. Dringende Anträge können
    in der Versammlung unabhängig davon behandelt werden,
    wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder es verlangen. Unabhängig davon
    soll grundsätzlich nur über Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden.
  9. Aufgaben der Generalversammlung:

a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

        c) Beschlussfassung über den jährlichen Rechenschaftsbericht, Jahresabrechnung

            und Entlastung des gesamten Vorstandes und des Kassenführers.

d) Genehmigung des Haushaltsvorschlages und Beschlussfassung über die auf der

     Tagesordnung stehenden Anträge.

 

                                                                §9

 

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

a) 1. Vorsitzender (Vorsitzende)

b) 2. Vorsitzender (Vorsitzende)

c) Schriftführer (in)

d) Kassenprüfer (in)

e) Pressewart (in)

  1. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende
    die gemeinsame Unterschriftsgewalt haben.
  2. Der Vorstand wird über ein Jahr gewählt, Wiederwahl ist möglich.
  3. Die Wahlen sind auf Antrag geheim.
  4. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes tritt § 7.2 der Satzung in Kraft.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Beschlüsse
    der Generalversammlung und der Mitgliederversammlung. Vorstandssitzungen
    werden bei Bedarf vom ersten Vorsitzenden einberufen.

 

                                                                §10

 

Kassenprüfer

Als Kassenprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
zwei Mitglieder gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie sind jederzeit

zur Rechnungsprüfung berechtigt und nach Abschluss eines Geschäftsjahres

zur einmaligen Jahresprüfung mit Berichterstattung in der Generalversammlung
verpflichtet. Der erste Vorsitzende ist berechtigt, bei den Prüfungen zugegen zu sein.

 

                                                                §11

 

Auflösung des Vereins

Der Verein kann seine Auflösung beschließen, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies
beim ersten Vorsitzenden beantragen. Dieser hat alsdann innerhalb von einem Monat
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der als einziger Gegenstand

der Tagesordnung der Auflösungsantrag zu behandeln ist. In dieser Versammlung müssen

mindestens 4/5 aller stimmberechtigten Mitglieder zugegen sein und mit einer Mehrheit

von 4/5 der Anwesenden für die Auflösung stimmen. Der Auflösungsbeschluss ist

einer zweiten außerordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen, die frühestens

zwei Wochen und spätestens vier Wochen nach der ersten abzuhalten ist und in der
die gleichen Mehrheitsverhältnisse erforderlich sind.

 

Schlussbestimmung

Im Falle der Auflösung des Vereins bleibt das Vermögen als Gesamtheit bestehen und ist

der Verwaltung der Gemeinde Asendorf zu übertragen, mit der ausdrücklichen Auflage,

seine Erträge für die Zwecke der Jugendförderung zu verwenden. Die Verwaltung der Gemeinde

und die Verfügung der Erträge des ehemaligen Vereinsvermögens enden mit der Wiedergründung

des alten Vereins oder ein Jahr nach der Gründung einer neuen Landjugendgruppe Asendorf,
denen das Vermögen mit der Auflage zu übertragen ist, es im rahmen der Zwecke des Vereins

zu verwenden. Eine Übertragung von Vereinsvermögen oder Teile desselben an Mitglieder

ist auch im Falle der Auflösung des Vereins ausgeschlossen

 

Die Satzung tritt nach Beschluss mit dem 25.10.1979 in Kraft.

 

1. Vorsitzender                                 Schriftführer

Günther Ahlers                                 Erik Seier

 

Gründer des Vereins:

Hans - Jürgen Wiechern                             Erik Seier

Günther Ahlers                                           Annemarie Weinert

Rainer Oetjen                                              Martina Laboga

Hermann Sander