Satzung
.........................................................................................................Abschrift vom 27.Januar 2009
Satzungen
der
Landjugend Asendorf e.V.
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Asendorf, dem 10.01.1980
§1
Name und Sitz
- Die Gruppe führt den Namen Landjugend Asendorf e.V. und hat ihren Sitz in Asendorf.
- Die Gruppe ist Mitglied der Niedersächsischen Landjugend-Kreisgemeinschaft Harburg,
die Ihren Sitz beim Niedersächsischen Landvolk - Kreisverband e.V. in Buchholz hat.
§2
Zweck der Gruppe
- Die Gruppe bezweckt:
a) die politische, berufliche und kulturelle Förderung und Weiterbildung der Jugend
im ländlichen Raum. Sie ist überkonfessionell und parteipolitisch ungebunden.
b) die Förderung der Jugendbegegnung und des Jugendaustausches.
- Die Tätigkeit der Gruppe ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecken.
§3
Mitgliedschaft
- Mitglied der Gruppe kann jeder werden, der Interesse an dieser Jugendgemeinschaft hat,
und das 14. Lebensjahr vollendet hat. - Die Mitgliedschaft beginnt mit dem schriftlichen Eintritt, und muss von der
Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit bestätigt werden. - Meldung zum Eintritt Minderjähriger, bedürfen der schriftlichen Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters. - Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Schriftliche Austrittserklärung
b) Ausschluss: Der Ausschluss muss durch 2/3 Mehrheit der Generalversammlung
beschlossen werden. Gründe hierfür bestehen,
1) wenn das Mitglied über einen Zeitraum von 1 Jahr keinen Beitrag geleistet hat.
2) bei groben Verstoß gegen Zweck und Satzung des Vereins.
3) bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins.
c) Auflösung der Gruppe.
- Mit dem Austritt aus dem Verein erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft.
- Ehrenmitglieder:
a) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besonders um die Arbeit unserer
Landjugendgruppe verdient gemacht haben.
b) Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit ernannt.
c) Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht des Beitragszahlens befreit.
§4
Rechte und Pflichten
- Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen der Gruppe.
- Jedes Mitglied ist zu allen Vereinsämtern wählbar. Die ersten beiden Vorsitzenden
müssen volljährig sein. - Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet die Satzung des Vereins und
der Vereinigungen, denen sich der Verein angeschlossen hat, zu befolgen,
die Interessen des Vereins zu wahren und die Beiträge termingerecht zu entrichten. - Die Mitglieder sind verpflichtet, die Gruppe bei der Erfüllung ihrer
selbstgestellten Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen.
§5
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober.
§6
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, die Generalversammlung
und der Vorstand.
§7
Mitgliederversammlung
- Mitgliederversammlung dienen dazu die Mitglieder über die laufenden
Vereinsangelegenheiten zu unterrichten und dem Vorstand Richtlinien
für die Arbeit zu geben. Die Einberufung erfolgt in gleicher Weise
wie bei der Generalversammlung (§8.2) durch den ersten Vorsitzenden. - Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes,
wählt die Mitgliederversammlung eine Einzelperson, die bis
zur nächsten Generalversammlung das Amt weiterführt. - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden,
wenn 1/3 aller Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellen. Es kann auch
ein Gemeinschaftsantrag gestellt werden. - Alle maßgebenden Beschlüsse müssen mit 2/3 Mehrheit
aller anwesenden Mitglieder bestätig werden. - Bei besonderen Anlässen kann die Mitgliederversammlung Ausschüsse ernennen.
- Über den Inhalt der Mitgliederversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse
ist durch den Schriftführer Protokoll zu führen, dass nach Genehmigung durch
die nächste Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
§8
Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist oberstes Vereinsorgan und behält sich
alle grundsätzlichen Entscheidungen vor. - Die Generalversammlung wird jährlich zum Ablauf des Geschäftsjahres einberufen.
Die Einladung hat mindestens 10 Tage vorher schriftlich zu erfolgen. - Für Satzungsänderungen des Vereins sind 2/3 Mehrheit aller anwesenden
Mitglieder notwendig. - Bei allen anderen Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit.
- Auf Antrag hat geheime Abstimmung zu erfolgen. Stimmenübertragung
und Briefwahl sind nicht zulässig. - Die Generalversammlung wird vom Vorstand geleitet.
- Über den Inhalt der Generalversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse
ist durch den Schriftführer Protokoll zu führen, das nach Genehmigung durch
die nächste Generalversammlung vom Versammlungsleiter
und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. - Anträge sind spätestens fünf Tage vor dem Tag der Versammlung
beim ersten Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Dringende Anträge können
in der Versammlung unabhängig davon behandelt werden,
wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder es verlangen. Unabhängig davon
soll grundsätzlich nur über Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden. - Aufgaben der Generalversammlung:
a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c) Beschlussfassung über den jährlichen Rechenschaftsbericht, Jahresabrechnung
und Entlastung des gesamten Vorstandes und des Kassenführers.
d) Genehmigung des Haushaltsvorschlages und Beschlussfassung über die auf der
Tagesordnung stehenden Anträge.
§9
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzender (Vorsitzende)
b) 2. Vorsitzender (Vorsitzende)
c) Schriftführer (in)
d) Kassenprüfer (in)
e) Pressewart (in)
- Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende
die gemeinsame Unterschriftsgewalt haben. - Der Vorstand wird über ein Jahr gewählt, Wiederwahl ist möglich.
- Die Wahlen sind auf Antrag geheim.
- Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes tritt § 7.2 der Satzung in Kraft.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Beschlüsse
der Generalversammlung und der Mitgliederversammlung. Vorstandssitzungen
werden bei Bedarf vom ersten Vorsitzenden einberufen.
§10
Kassenprüfer
Als Kassenprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
zwei Mitglieder gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie sind jederzeit
zur Rechnungsprüfung berechtigt und nach Abschluss eines Geschäftsjahres
zur einmaligen Jahresprüfung mit Berichterstattung in der Generalversammlung
verpflichtet. Der erste Vorsitzende ist berechtigt, bei den Prüfungen zugegen zu sein.
§11
Auflösung des Vereins
Der Verein kann seine Auflösung beschließen, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies
beim ersten Vorsitzenden beantragen. Dieser hat alsdann innerhalb von einem Monat
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der als einziger Gegenstand
der Tagesordnung der Auflösungsantrag zu behandeln ist. In dieser Versammlung müssen
mindestens 4/5 aller stimmberechtigten Mitglieder zugegen sein und mit einer Mehrheit
von 4/5 der Anwesenden für die Auflösung stimmen. Der Auflösungsbeschluss ist
einer zweiten außerordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen, die frühestens
zwei Wochen und spätestens vier Wochen nach der ersten abzuhalten ist und in der
die gleichen Mehrheitsverhältnisse erforderlich sind.
Schlussbestimmung
Im Falle der Auflösung des Vereins bleibt das Vermögen als Gesamtheit bestehen und ist
der Verwaltung der Gemeinde Asendorf zu übertragen, mit der ausdrücklichen Auflage,
seine Erträge für die Zwecke der Jugendförderung zu verwenden. Die Verwaltung der Gemeinde
und die Verfügung der Erträge des ehemaligen Vereinsvermögens enden mit der Wiedergründung
des alten Vereins oder ein Jahr nach der Gründung einer neuen Landjugendgruppe Asendorf,
denen das Vermögen mit der Auflage zu übertragen ist, es im rahmen der Zwecke des Vereins
zu verwenden. Eine Übertragung von Vereinsvermögen oder Teile desselben an Mitglieder
ist auch im Falle der Auflösung des Vereins ausgeschlossen
Die Satzung tritt nach Beschluss mit dem 25.10.1979 in Kraft.
1. Vorsitzender Schriftführer
Günther Ahlers Erik Seier
Gründer des Vereins:
Hans - Jürgen Wiechern Erik Seier
Günther Ahlers Annemarie Weinert
Rainer Oetjen Martina Laboga
Hermann Sander